Allgemeine Geschäftsbedingungen der Karsten GmbH & Co. KG
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzugs heranziehen.
2. Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
3. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
4. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
5. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Plattenspieler, Fernseh-, Radio- und HIFI-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.
7. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anders vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
8. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Abtretung
Der Möbelspediteur ist nur auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
10. Missverständnisse
Die Gefahr der Missverständnisse anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs, hat der Letztere nicht zu verantworten.
11. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
13. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
14. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Kaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht.
Verbraucherinformation nach § 451g HGB
Wenn Sie als Verbraucherin oder Verbraucher einen Umzug bei uns beauftragen, gelten die gesetzlichen Regeln des Umzugsvertrags (§§ 451 ff. HGB). Darüber informieren wir Sie hier.
Haftung
Wir haften für Verlust und Beschädigung Ihres Umzugsguts in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung. Die Haftung ist gesetzlich auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum begrenzt, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird (§ 451e HGB). Für Schäden durch Überschreitung der Lieferfrist haften wir bis zum dreifachen Betrag des vereinbarten Entgelts (§ 431 Abs. 3 HGB).
Haftungsausschlüsse
Wir haften nach § 451d HGB nicht, soweit der Schaden auf eine der folgenden Gefahren zurückgeht:
- Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden
- ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch Sie
- Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch Sie
- Beförderung von nicht von uns verpacktem Gut in Behältern
- Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle nicht entspricht, wenn wir Sie vorher auf die Gefahr einer Beschädigung hingewiesen haben und Sie auf der Durchführung bestanden haben
- Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen
- natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, durch die es besonders leicht Schäden erleidet, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen
Auf diese Ausschlüsse berufen wir uns nur, wenn wir alle nach den Umständen gebotenen Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet haben.
Weitergehende Haftung und Versicherung
Sie können mit uns eine weitergehende Haftung vereinbaren oder Ihr Umzugsgut versichern. Sprechen Sie uns darauf gern bei der Besichtigung an.
Schäden rechtzeitig melden
Bitte zeigen Sie uns Verluste oder Beschädigungen in Textform an, zum Beispiel per Brief oder E-Mail. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
- Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen: spätestens am Tag nach der Ablieferung
- Äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen: innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung
- Überschreitung der Lieferfrist: innerhalb von 21 Tagen nach der Ablieferung
Werden diese Fristen versäumt, erlöschen die Ansprüche (§§ 451f, 438 HGB).