AGB - Karsten GmbH & Co. KG - ihr freundliches Umzugsteam

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AGB

Unsere Leistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Karsten GmbH und Co KG

           
1.Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzugs heranziehen.

          
2.Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.

          
3.Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

          
4.Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

          
5.Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspieler, Fernseh-, Radio- und HIFI-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

          
6.Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.

          
7.Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anders vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

          
8.Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

          
9.Abtretung
Der Möbelspediteur ist nur auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

          
10.Missverständnisse
Die Gefahr der Missverständnisse anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute  des Möbelspediteurs, hat der letztere nicht zu verantworten.

          
11.Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

          
12.Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen.
Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. §419 HGB findet entsprechende Anwendung.

          
13.Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

          
14.Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

          
15.Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht.
           


Bedingungen für die Vermietung von Lagerraum/Container
          
Gültige Fassung vom 01.01.2006

          
Die Karsten GmbH & Co. KG vermietet Lagerräume/Container zur Unterbringung von Gegenständen, die der Mieter unter dem Schutz eines verschließbaren Raumes des Vermieters selbst aufbewahren will, unter folgenden Bedingungen:           

           
                                                           
1. Mietdauer und Mietpreis
1. Der verschließbare Raum/Container wird auf die beim Abschluss des Mietvertrages vereinbarte Zeit vermietet. Der Mietzins bemisst sich nach Kalendermonaten. Wenn der Mieter bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit den Lagerraum nicht räumt, verlängert sich der Mietvertrag mangels einer abweichenden Vereinbarung um die vertraglich vereinbarte Mietzeit, jedoch längstens bis zur vollständigen und vertragsgemäßen Räumung.

Der Vermieter ist jederzeit zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. In diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Wochenende.

2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Vermieter kann insbesondere den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter gegen die Verpflichtung aus 5 Abs. 1 oder Abs. 2 verstößt.

3. Der Mietvertrag erlischt, wenn seit dem letzten Zahlungstermin mehr als zwei Monate verstrichen sind, ohne dass der fällige Mietzins entrichtet wurde, und wenn eine Zahlungsaufforderung mit angemessener Nachfristsetzung an die dem Vermieter zuletzt bekannt gewordene Anschrift des Mieters nicht zugestellt werden konnte.

4. Der vereinbarte Mietzins ist bis zum 3. Tage des Monats im Voraus zu zahlen. Nach einem Monat ist eine Kündigung 1 Woche zum Monatsende möglich; zuviel gezahlte Miete erstattet Karsten GmbH & Co. KG zurück.

5. Im Falle des Verzugs mit der Zahlung des Mietzins schuldet der Mieter dem Vermieter Verzugszins in Höhe von 6 % jährlich aus der fälligen nicht bezahlten Miete.

6. Der Vermieter hat das Recht, für jeden Fall der verspäteten Zahlung, der Mahnung oder der Nichteinlösung eines Schecks eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 7,67 zu erheben.

7. Die Rechte des Mieters aus dem Mietvertrag sind nicht übertragbar. Untervermietung ist nicht gestattet.

8. Der Vermieter hat das Recht, dem Mieter einen anderen Lagerraum/Container zuzuweisen und die eingebrachten Sachen auf eigene Kosten umzulagern.

9. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietzins gem. § 315, 316 BGB der jeweiligen Markt- und Kostensituation anzupassen.

10. Der Mieter ist verpflichtet, eine Veränderung seines Wohnsitzes (Anschrift des Mieters) dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
                                                                                                                                                                 

                 
2. Mehrere Mieter
1. Mehrere Mieter können gemeinschaftlich einen Lagerraum/Container mieten. Jeder einzelne Mieter hat Zugang zu dem Lagerraum/Container. Er ist berechtigt über dessen Inhalt allein und uneingeschränkt zu verfügen sowie seine Rechte auf Dritte durch Vollmacht zu übertragen.

2. Für Verbindlichkeiten, die aus dem gemeinsamen Mietvertrag entstehen, haftet jeder Mieter in voller Höhe als Gesamtschuldner.

3. Der Mieter soll Lagerraumvollmacht nur auf den beim Vermieter erhältlichen Vordrucken erteilen. Eine andere Vollmacht braucht der Vermieter nicht als Lagerraumvollmacht anerkennen.

4. Eine Vollmacht, die den Zugang zum Lagerraum gestattet, darf nicht mit einschränkenden Anweisungen, z. B. mit der Beschränkung auf die Entnahme bestimmter Sachen versehen sein. Vollmachten mit solchen Anweisungen darf der Vermieter zurückweisen.
                                                                                                                                                  
3. Verschluss des Lagerraums/Containers
                 
Der Mieter hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass der Lagerraum ordnungsgemäß verschlossen wird.

                 
4. Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter wird die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwenden, haftet jedoch nur für schuldhaftes Verhalten.

2. Die Vermieterin weist darauf hin, dass für die von dem Mieter eingebrachten Gegenstände kein Versicherungsschutz besteht. Der Abschluss von unter Umständen erforderlichen Versicherungen obliegt alleine dem Mieter.

                                   
5. Verantwortlichkeit für den Inhalt des Lagerraums/Containers
1. Die Pflichten des Vermieters erstrecken sich nicht auf die im Lagerraum/Container befindlichen Sachen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Inhalt des Lagerraumes/Containers nicht durch eingebrachte Gegenstände selbst begründete Schadensursachen, insbesondere Feuchtigkeit, Rost oder Motten leidet.

2. Der Mieter darf den Lagerraum/Container nicht zur Aufbewahrung von Tieren sowie gefährlichen oder verderblichen Gütern, insbesondere brennbaren, entzündlichen oder umweltschädigenden Substanzen oder für Lebensmittel und Abfall nutzen. Der Mieter haftet für jeden dem Vermieter oder einem Dritten aus der missbräuchlichen Benutzung des Lagerraums/Containers entstehenden Schaden selbst dann, wenn er die gefährliche Beschaffenheit der Sache nicht erkannt hat. Außerdem hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass keine Geruchsbelästigung entsteht.

3. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Lagerraum/ Container in Gegenwart des Mieters zu öffnen, um diesen auf die Einhaltung dieser Vorschriften hin zu überprüfen.

4. Der Mieter bestätigt, dass alle eingelagerten Sachen sich in seinem rechtmäßigen Besitz befinden.

                                                                       
6. Mieterpflichten bei Vertragsende
1. Bei Ablauf des Vertragsverhältnisses hat der Mieter den Lagerraum/Container zu räumen, ihn in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben und die rückständigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zu erfüllen.

2. Kommt der Mieter diesen Verpflichtungen nicht innerhalb von einem Monat nach, so ist der Vermieter berechtigt, den Lagerraum/ Container ohne gerichtliches Verfahren auf Kosten des Mieters in Gegenwart eines Zeugen unter Aufnahme eines Protokolls zu öffnen und die eingelagerten Sachen zu entnehmen. Der Vermieter wird sich bemühen, den Mieter vorher zu informieren.

3. Der Mieter und der Vermieter sind sich darüber einig, dass der Vermieter ein Pfandrecht an den eingelagerten Gegenständen erwirbt, an denen er durch die Entnahme aus dem Lagerraum Besitz erlangt.

4. Das Pfandrecht dient der Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Vertragsverhältnis.

5. Der Vermieter darf die entnommenen Gegenstände nach den für die Pfandverwertung geltenden gesetzlichen Bestimmungen verwerfen. Er wird den Verwendungserlös zur Tilgung seiner rückständigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und der Kosten der Verwertung verwenden und einen etwa verbleibenden Resterlös dem Mieter gutbringen.

6. Soweit eine Verwertung der dem Lagerraum/Container entnommenen Gegenstände nicht möglich ist, oder keinen die Kosten übersteigenden Erlös verspricht, darf er diese nach vorheriger Ankündigung unter Aufnahme eines Protokolls vernichten oder preisgeben.


                                                                                         
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